Ehescheidung


Der Gesetzgeber hat 1977 das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht abgeschafft und das Zerrüttungsprinzip eingeführt. Seitdem wird eine Ehe geschieden, wenn das Gericht feststellt, dass die Ehe gescheitert ist.

Trennungsjahr

Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Ehepartner in dieser Zeit ihren Entschluss überprüfen. Für das Getrenntleben ist es wichtig, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann ein Scheidungsantrag gestellt werden unabhängig davon, ob der andere Ehegatte zustimmt.

Regelung durch das Gericht und Anwaltszwang

Eine Ehe kann nur durch einen gerichtlichen Beschluss geschieden werden. In dem Verfahren herrscht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass derjenige der den Scheidungsantrag stellt, einen Anwalt beauftragen muss, denn nur der Anwalt kann den Antrag wirksam stellen. Der Anwalt ist in diesem Fall Vertreter des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren mit einem Anwalt so zu verstehen, dass die Eheleute sich zuvor über die Rechtsfolgen der Scheidung wie z.B. Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung geeinigt haben und diese Einigung beurkundet worden ist.

Kosten des Scheidungsverfahrens

Im Scheidungsverfahren werden die Gerichtskosten geteilt, die Kosten für den Anwalt zahlt jede Partei selbst. Wie hoch die Kosten sind, bemisst sich nach dem sog. Gegenstandswert, der sich aus dem Dreifachen des zusammengerechneten Nettoeinkommens der Ehegatten ergibt.

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