Sorgerecht und Umgangsrecht


Grundsätzlich behalten die Eltern nach der Trennung und Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge. Das bedeutet, dass nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, sich die Eltern einigen müssen. Dabei wird keine vertragliche Vereinbarung verlangt, sondern eine grundlegende Übereinstimmung.


Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sind beispielsweise:

  • schulische Ausbildung des Kindes (Wahl der Schulart sowie der konkreten Schule, Wahl von Fächern und Leistungskursen)
  • Berufliche Ausbildung (Wahl des Ausbildungsberufes und des Ausbildungsplatzes)
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Auswanderung des Kindes
  • Ferienaufenthalt im Ausland (so verschiedene Gerichte, kritisch Literatur)
    Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten und Verzögerungen am Flughafen bitte Einverständniserklärung des anderen Elternteils mitnehmen!
  • Teilnahme an einem wochen- oder monatelangen Schüleraustausch
  • schulische und berufliche Ausbildung des Kindes (Wahl der Schulart sowie der konkreten Schule, Wahl von Fächern und Leistungskursen, Wahl des Ausbildungsplatzes)
  • Wechsel des Kindes in ein Heim oder in ein Internat
  • medizinische Eingriffe, nicht bei Notfällen (§ 1687 Abs. 1 Satz 5 BGB)
  • religiöse Erziehung
  • Umgang mit dem anderen Elternteil bzw. anderen Personen
  • Unterhalt des Kindes
  • Entscheidung über das Vermögen des Kindes, z. B. Eröffnung von Sparbüchern
  • Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft

Im Gegensatz dazu hat der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens, § 1687 Abs. Satz 3 BGB, z.B.

  • Routineerlaubnisse
  • normaler Ablauf des Schullebens wie Auswahl des Nachhilfelehrers, Entschuldigung im Krankheitsfall, Teilnahme an Klassenfahrten, Einwendungen gegen Benotungen
  • Teilnahme am Tagesausflug
  • Ausübung einer Sportart
  • Normale medizinische und ärztliche Versorgung (Teilnahme an den üblichen Vorsorgeuntersuchungen, routinemäßige Besuche beim Zahnarzt, Arztbesuch bei gewöhnlicher Erkrankung)
  • Verwaltung kleinerer Geldgeschenke
  • Eröffnung von Schülergirokonten
  • Besuch einer Kindertagesstätte, sofern dies zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist usw.

Derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, hat außerdem ein Recht zum Umgang mit dem Kind. Bei älteren Kindern besteht in der Regel ein 14-tägiges Umgangsrecht mit Übernachtung am Wochenende. Ein Umgangsrecht besteht ferner in den Ferien und an den Feiertagen. Empfehlenswert für alle Beteiligten einschließlich des Kindes ist hier rechtzeitig eine verbindliche Regelung für einen planbaren Zeitraum zu erstellen.

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