Unterhalt


Unterhaltsansprüche bestehen nach dem Gesetz einerseits zwischen Personen die in gerader Linie miteinander verwandt sind, d.h. die direkt voneinander abstammen (Eltern , Kinder, Großeltern, Enkelkinder). Andererseits entstehen Unterhaltsansprüche als Folge der Eheschließung bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder bei nicht verheirateten Paaren bei der Geburt eines Kindes.

Mit der Eheschließung sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit angemessen zum Familienunterhalt beizutragen. In einer funktionierenden Ehe ist diese Verpflichtung nur in vereinzelten Ausnahmefällen Gegenstand eines Rechtsstreits. Wenn sich die Ehepartner trennen und die Ehe geschieden wird, sind Unterhaltsfragen Kernpunkte der Auseinandersetzung.

Kindesunterhalt

Ausgangspunkt ist, dass ein Anspruch auf Kindesunterhalt grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben oder geschieden sind. In einer intakten Ehe beteiligen sich beide Elternteile am Unterhalt durch Betreuungsleistungen und durch finanzielle Leistungen. Trennen sich die Ehepartner muss geklärt werden, muss geklärt werden, wer in welcher Form den Kindesunterhalt erbringt. Dabei ist der Kindesunterhaltsanspruch grundsätzlich ein gegen beide Eltern auf Zahlung gerichteter Anspruch. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt diesen Zahlungsanspruch durch die Pflege und Erziehung. Derjenige, bei dem das Kind lebt, ist also nicht zur Geldzahlung verpflichtet.

Im Gesetz ist die Höhe des Zahlungsanspruchs des nicht betreuenden Elternteils nicht geregelt. Deshalb hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die so genannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt, die allgemein angewendet wird und Richtsätze enthält. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter dem Punkt "Aktuelles".

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Es handelt sich um separate Ansprüche, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und anderen Grundsätzen folgen. Eine gerichtliche Entscheidung zum Trennungsunterhalt verliert beispielsweise mit der Rechtskraft der Ehescheidung ihre Wirkung.

Trennungsunterhalt

Beim Unterhaltsanspruch im Trennungsjahr wird davon ausgegangen, dass sich die Ehegatten während des Getrenntlebens noch wie bisher Unterhalt zu gewähren haben. Dabei sollen die ehelichen Lebensverhältnisse möglichst beibehalten werden. Erhebliche Veränderungen sollen vermieden werden. Der Ehegatte, der in der Ehe nicht berufstätig war, ist also im Trennungsjahr nicht verpflichtet, mit einer Erwerbstätigkeit zu beginnen. Diese Verpflichtung beginnt erst, wenn sich die Trennung verfestigt hat nach Ablauf des Trennungsjahres.

Nachscheidungsunterhalt

Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt und der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt setzt ein. Nach dem Gesetz kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen in folgenden Fällen:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • Unterhat aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB

Ob und in welcher Höhe neben dem Kindesunterhalts für minderjährige Kinder , der vorrangig zu zahlen ist, noch ausreichend Mitteln für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehen, hängt davon ab, ob danach noch eine Differenz im Einkommen der Ehegatten besteht.

Die Einkommensermittlung erfolgt bei einer Angestelltentätigkeit anhand der Einkünfte im letzten Jahr, d.h. anhand der letzten zwölf Gehaltsabrechnungen und des zuletzt erhaltenen Steuerbescheides. Aufwendungen für eine private Altersvorsorge und eheprägende Verbindlichkeiten, z.B. gemeinsam aufgenommene Kredite, Hausfinanzierungen) können abgezogen werden.
Der Unterhaltsanspruch beträgt 3/7 der Einkommensdifferenz als sog. Quotenunterhalt.

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